§ 221 Fristbeginn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 03.09.2004 – 4 Ta 575/04Zitiert von 8
- OLG Brandenburg, 12.11.2021 – 9 UF 157/21
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.12.2004 – 11 Ta 270/04Zitiert von 3
- BVerfG, 19.12.2013 – 1 BvR 859/13Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilprozessuale Entscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist - zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Nichtzulassung der Revision (§ 511 Abs 4 S 1 ZPO) trotz Entscheidung einer ungeklärten Rechtsfrage entgegen der einhelligen obergerichtlichen Rspr - hier: Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen als AGBZitiert von 12
- BGH, 19.11.2019 – VI ZR 215/19Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Berufungszurückweisung vor Ablauf der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist zum HinweisbeschlussZitiert von 4
- BAG, 07.11.2012 – 7 AZR 314/12Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - seelische Erkrankung der ProzessbevollmächtigtenZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 03.08.2026 – 10 L 478/26.A
- BPatG, 11.02.2026 – 28 W (pat) 516/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2024 – 5 Sa 262/23
28 Entscheidungen zu § 221 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 221 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/221#abs-1 (1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.