Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/220#abs-1 (1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/220#abs-2 (2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

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