§ 219 Terminsort
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/219#abs-1 (1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/219#abs-2 (2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 219 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 06.06.2013 – C-536/11Wettbewerbsrecht: Unvereinbarkeit der von der Zustimmung aller Parteien abhängigen Akteneinsicht Dritter in Kartellakten mit dem Effektivitätsgrundsatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- EuGH, 07.02.2013 – C-536/11
- BGH, 15.01.2025 – XII ZR 5/23Beweisaufnahme in einer Berufungsinstanz einer Mietzahlungsklage für Gewerberaum: Vernehmung eines Zeugen zu einer mündlich vereinbarten Mietreduzierung bei dessen Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem ZivilprozessZitiert von 1
- BAG, 04.12.2002 – 5 AZR 556/01Arbeitnehmerstatus: Berufung auf Arbeitnehmereigenschaft trotz Vertrages über freie Mitarbeit regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- LAG Nürnberg, 11.04.2024 – 5 Sa 296/23
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 18.03.2021 – 23 O 270/18Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 13.01.2021 – 12 Sa 453/20Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 06.10.2014 – 1 LA 60/13Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 219 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.