Rechtsprechung / OLG Hamm / 2016

OLG Hamm Beschluss vom 19.02.2016 – 32 SA 1/16

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0219.32SA1.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Zuständig ist das Landgericht D.

Gründe§

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I.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz für Mietwagenkosten aus mehreren Verkehrsunfällen in Anspruch.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_1

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in D. Sie unterhält in E eine Schadenaußenstelle. Die vorgerichtliche Korrespondenz erfolgte jeweils über diese Schadenaußenstelle.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_2

Die Klägerin vertritt unter Verweis auf die Regulierungstätigkeit der Schadenaußenstelle, insbesondere auf die selbständige Abrechnung der Schäden und auf Vergleichsangebote im Bereich weiterer 100 bis 200 €, die Auffassung, die Schadenaußenstelle stelle eine Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO dar. Jedenfalls habe die Beklagte den Anschein erweckt, die Schadenaußenstelle in E stelle eine Niederlassung dar. Das folge aus der durchgehenden Führung der Korrespondenz über die Schadenaußenstelle wie auch aus dem erweckten Eindruck, die Regulierung erfolge eigenständig und selbständig über diese. Sie hat sich u.a. auf eine Entscheidungen des Amtsgerichts E berufen, in denen die dortige Zuständigkeit bejaht wurde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_3

Die Beklagte behauptet, die Schadenaußenstelle sei keine Niederlassung. Sie sei nicht zum Abschluss von Verträgen pp. befugt. Die Beklagte hat sich weiter auf Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts E berufen, in denen die Eigenschaft der Niederlassung für die Schadenaußenstelle verneint werde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_4

Das Landgericht E hat den Rechtsstreit nach Hinweis an die Parteien auf den Hilfsantrag der Klägerin durch Beschluss vom 04.11.2015 an das Landgericht D verwiesen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Beklagte keine Niederlassung in E unterhalte. Auch ein Anschein einer Niederlassung sei nicht gesetzt. Aus der Korrespondenz ergebe sich lediglich, dass diese von E aus geführt worden sei, da als Absenderanschrift die Schadenaußenstelle angegeben sei. Das Schreiben ende aber mit dem Namen der Beklagten und dem bloßen Zusatz „Ihr Schaden-Team“. Das erwecke nicht den Anschein, dass in E eine selbständige Niederlassung betrieben werde.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_5

Das Landgericht D hat mit den Parteien bekannt gemachtem Beschluss vom 12.12.2015 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und ihn an das Landgericht E zurückgegeben. Der Anschein einer Niederlassung in E sei von der Beklagten begründet und durch das Landgericht E willkürlich verneint worden. Im Schriftverkehr sei durchgehend lediglich die Schadenaußenstelle angegeben, auch unter der Unterschrift weise der Zusatz „Schaden-Team“ wieder auf die Schadenaußenstelle. Das begründe für den Rechtsverkehr den Anschein einer selbständigen Niederlassung bei der Schadenaußenstelle, die mit der Regulierung durchgehend befasst gewesen sei. Der Beschluss sei willkürlich, weil eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den von der Klägerseite vorgelegten Entscheidungen fehle.

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Das Landgericht E hat den Rechtsstreit zur Bestimmung der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt.

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II.

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1.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_6

Da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre, ist das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht Hamm zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Landgericht E gehört (§ 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).

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2.

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Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_7

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Unzuständigkeitserklärungen liegen mit den Beschlüssen des Landgerichts E vom 04.11.2015 und dem Beschluss des Landgerichts D vom 12.12.2015 vor.

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3.

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Zu bestimmen war das Landgericht D.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_8

Das Landgericht D ist jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zuständig. Die Entscheidung des Landgerichts E ist bindend.

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a)

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_9

Grundsätzlich ist ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_10

Die Bindungswirkung ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Als zuständig ist daher dasjenige Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluss gelangt ist, wenn diesem die Bindungswirkung nicht ausnahmsweise fehlt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13.03.1964 – Ib ARZ 44/64, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15.03.1978 – IV ARZ 17/78, juris Rn. 4; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 36 ZPO Rn. 28 m.w.N.).

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b)

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_11

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt jedoch dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom v. 19.02.2013 – X ARZ 507/12, juris Rn. 7 m.w.N.).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_12

Für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss schlicht inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr., z. B. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15 –, juris Rn. 9). Erforderlich sind in der Gesamtbetrachtung Umstände, die über das bloße Übersehen oder Verkennen einer Zuständigkeitsnorm hinausgehen und die Verweisung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (st. Rspr., z. B. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 09.07.2002 – X ARZ 110/02 –, Rn. 8, juris).

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c)

26

Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts E bindend.

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aa)

28

§ 21 Abs. 1 ZPO verlangt eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_13

Als Niederlassung wird allgemein jede von dem Inhaber an einem anderen Ort als dem seines (Wohn-)Sitzes für eine gewisse Dauer eingerichtete, auf seinen Namen und für seine Rechnung und selbständig betriebene, aus eigener Entscheidung zum Abschluss von Geschäften und Handeln berechtigte Geschäftsstelle verstanden (z. B. BGH, Urteil vom 13.07.1987 – II ZR 188/86 –, juris Rn. 17; Vollkommer in: Zöller, a.a.O. § 21 ZPO Rn. 6 m.w.N.).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_14

Bei Zweigniederlassungen kommt es darauf an, ob ihnen ein Teil des Geschäftsbetriebs zur selbständigen Erledigung in eigener Verantwortung übertragen worden ist (Heinrich in: Musielak, 12. Aufl. 2015, § 21 ZPO Rn. 6, beck-online). Nicht ausreichend ist, wenn die Nebenstelle nur untergeordnete, dem Geschäftsbetrieb dienende Geschäfte selbständig abschließt (RG, Urteil vom 30.01.1902 - VI 396/01, Z 50, 396, 398f., juris; OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2009 – I-20 U 110/08) oder wenn eine „Leitung“ nur nach solchen Weisungen handeln darf, die sie von der Hauptstelle erhält (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 51).

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bb)

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_15

Zu Lasten des Gewerbetreibenden besteht eine Bindung an den gesetzten Schein einer Niederlassung (BGH a.a.O.; Patzina in: MüKoZPO § 21 Rn. 9 ZPO, beck-online; Vollkommer in: Zöller, a.a.O.). Es ist hinreichend, wenn hinsichtlich aller Merkmale einer Niederlassung zurechenbar der Rechtsschein gesetzt wird, es handele sich um solche (Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2003, § 21 ZPO Rn. 11; Heinrich in: Musielak, ZPO, 12. Auflage 2015, § 21 ZPO Rn. 2, beck-online m.w.N.).

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cc)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_16

Ob danach eine Schadenaußenstelle oder ein Schadens(-regulierungs-)büro eine Niederlassung darstellt, wird unterschiedlich beantwortet (bejahend: OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2012 – 8 AR 67/12, juris Rn. 13 und Beschluss vom 10.12.2012 – 8 AR 84/12, juris Rn. 12; Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 21 ZPO Rn. 6, beck-online; verneinend LG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.1995 - 11 O 81/95, juris; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütte, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 21 ZPO Rn. 20; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 21 ZPO Rn. 9; Roth in: Stein/Jonas, a.a.O., § 21 ZPO Rn. 16; unklar Patzina in: MüKoZPO, § 21 ZPO Rn. 9, beck-online).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_17

Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass die Vornahme der Schadensregulierung zur Herstellung des erforderlichen Bezugs zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung ausreicht (Vollkommer in:  Zöller, a.a.O., § 21 ZPO Rn. 11), betrifft dies den Fall, dass das Vorhandensein einer Niederlassung feststeht und zu prüfen ist, ob der für § 21 ZPO weiter erforderliche Bezug zu dieser vorhanden ist, nicht aber die Frage nach der Qualifizierung des Schadensbüros als solchen (unklar allerdings OLG Köln, Beschluss vom 26. September 2012 – 8 AR 67/12, juris Rn. 13).

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dd)

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_18

Wenn das Landgericht E vor diesem Hintergrund eine Niederlassung und auch den Schein einer selbständigen Niederlassung verneint hat, ist das jedenfalls nicht willkürlich.

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(1)

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_19

Ob die Übertragung bloßer Schadensregulierung und Schadensabwicklung auf ein Regulierungsbüro für die Begründung (des Scheins) einer Niederlassung einer Kfz-Haftpflichtversicherung, aus der unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, ausreicht, ist - wie dargestellt - streitig und vom Landgericht E jedenfalls noch vertretbar mit den oben dargestellten Auffassungen verneint worden. Vom Senat ist sie im Rahmen des vorliegenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nicht zu entscheiden. Weitere Umstände sprechen nicht für eine selbständige Niederlassung oder den Rechtsschein einer solchen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_20

Aus den vorgelegten Schreiben der Schadensaußenstelle ergibt sich die Übertragung einer über den Geschäftskreis der Schadensregulierung hinausgehenden Befugnis zum Abschluss von Geschäften – insbesondere zum Abschluss oder zur Gestaltung von Versicherungsverhältnissen - gerade nicht. Einen solchen hat auch die Klägerin nicht behauptet. Vielmehr geht es insoweit nur um den Teilbereich der Abwicklung der aus einem Vertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Direktanspruchsberechtigten geschuldeten Leistung.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_21

Aus den von der Klägerin vorgelegten Abrechnungsschreiben, in denen Zahlungen an die Sachverständigen veranlasst und geringe Summen zur vergleichsweisen Beendigung angeboten werden, ist bei objektiver Betrachtung auch nicht zwingend auf die Selbständigkeit der Leitung des Schadensbüros zu schließen.

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(2)

43

Der Beschluss ist unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien ergangen und war auch noch hinreichend begründend.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_22

Allerdings ist der Verweis, es sei „gerichtsbekannt“, pauschal und entbehrt der Darlegung, woher die Kenntnis des verweisenden Gerichts folgt. Letztlich hat die Klägerin zu einem über die Schadenregulierung hinausgehenden Tätigkeitsbereich der Schadenaußenstelle und auch zum Innenverhältnis zwischen der Schadenaußenstelle und dem Hauptsitz aber jedenfalls nicht konkret vorgetragen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_23

Im Übrigen hat das Landgericht E die - wesentliche - klägerische Argumentation, es sei durch Inhalt und Gestaltung der Korrespondenz der Schein einer Niederlassung in E gegeben, aufgenommen. Es hat die geführte Korrespondenz gewürdigt und zur Verneinung des Anscheins auf die Angabe des Namens der Beklagten mit dem Zusatz „in D“ in der Unterschriftszeile abgestellt. Aus diesem konnte letztlich – noch vertretbar – auf eine Legitimierung der Korrespondenz über die Hauptstelle in D und eine bloße abhängige Stellung des Schadensteams in E geschlossen werden, die dem Anschein einer selbständigen Niederlassung entgegenstand. Eine tiefere Begründung war vor dem Hintergrund fehlenden weiteren Vortrags insoweit nicht erforderlich.

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47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-02-19/32-sa-1-16#rd_24

Da die Entscheidung des Senats über die Frage der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses maßgeblich auf den Umständen des Einzelfalls zu der Bewertung des erweckten Scheins beruht, war auch in Ansehung der Entscheidungen des OLG Köln vom 26.09.2012 – 8 AR 67/12 – und vom 10.12.2012 - 8 AR 84/12 – eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 36 Abs. 3 ZPO nicht vorzunehmen. Dort ist entscheidend auf die gänzlich fehlende Auseinandersetzung mit dem Schein einer Niederlassung abgestellt worden. Im Übrigen war auch die Gestaltung der Korrespondenz abweichend.