§ 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 22.02.2010 – 1 AR 3/10 (Zust)
- OLG Hamm, 19.03.2020 – 32 SA 16/20
- OLG Celle, 17.01.2008 – 13 U 56/07Zitiert von 2
- BVerfG, 09.05.1962 – 2 BvL 13/60Gemeinderichter dürfen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden (GG Art. 97; Bad.-Württ. Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960, GBl. S. 73)Zitiert von 4
- BGH, 17.07.2008 – I ZB 80/07Zitiert von 5
- BVerwG, 19.02.2015 – 1 C 13/14Löschung einer Suchmeldung aus der Lost Art-Internet-DatenbankZitiert von 64
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2025 – 8 Ta 1/25
- BayObLG, 13.11.2024 – 102 AR 119/24 e
- OLG Karlsruhe, 06.12.2023 – 6 W 43/23Zitiert von 1
20 Entscheidungen zu § 20 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.