Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen124 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/176#abs-1 (1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/176#abs-2 (2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

§ 175 § 177