§ 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 124
Nach Gewicht
- OLG Köln, 14.01.1994 – 6 U 225/93
- LSG Bayern, 14.12.2022 – L 18 SO 150/22 B ERZitiert von 1
- OLG Hamm, 01.10.1991 – 15 W 215/91
- BFH, 31.05.2017 – V R 8/16Förmliche Zustellungen von Postsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen
- OLG Oldenburg, 25.10.2001 – 1 U 102/01
- OLG Hamm, 28.10.1999 – 4 W 2/99
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2025 – 7 B 10846/25.OVG
- BGH, 28.08.2024 – 4 StR 191/24Wirksame Zustellung eines Verwerfungsbeschlusses an den Angeklagten
- OLG Brandenburg, 01.07.2024 – 9 WF 85/24Zitiert von 1
124 Entscheidungen zu § 176 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/176#abs-1 (1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/176#abs-2 (2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.