§ 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
Stand: 10.06.2019
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 130b ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2023 – I ZB 114/22(Formanforderungen an einen behördlichen Verhaftungsantrag auf Grundlage eines Vollstreckungsantrag nach § 7 S 1, S 2 JBeitrG (juris: JBeitrO) - Übermittlung an Gerichtsvollzieher in Papierform oder ggf. als gerichtliches elektronisches Dokument (§ 130b ZPO) erforderlich)Zitiert von 1
- BPatG, 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrischer Winkelstecker“ – zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten – eine „qualifizierte Container-Signatur“ genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments – zum Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds – Nachholung von fehlenden oder unwirksamen Signaturen nur innerhalb von fünf Monaten möglich – Unwirksamkeit der Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten AusdrucksZitiert von 24
- BGH, 08.04.2025 – XIII ZB 21/24Ordnungsgemäße Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ein elektronisches DokumentZitiert von 4
- BGH, 14.05.2024 – VIII ZR 15/24Gehörsverletzung bei fehlerhaftem ProtokollurteilZitiert von 3
- BGH, 06.04.2023 – I ZB 103/22Zitiert von 4
- BGH, 06.04.2023 – I ZB 104/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 09.12.2025 – 5 T 333/25
- BGH, 19.11.2025 – XII ZR 106/23Spendenvereinbarung im Zusammenhang mit Mietzahlungsabrede und Rechtsübergang aufgrund des Verkaufs der MietsacheZitiert von 2
- LG Arnsberg, 12.11.2025 – I-5 T 147/24
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