§ 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
Nach Gewicht
- BPatG, 30.10.2019 – 4 Ni 2/17 (EP)Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung (Patentnichtigkeitsklageverfahren – Erinnerung gegen die Kostenrechnung - "Ermäßigung der Klagegebühr" – Abschluss eines Vergleichs auf Widerruf – der Vermerk am Ende des Protokolls, dass der Vorsitzende "die Verhandlung schließt" ist nicht als Schluss der mündlichen Verhandlung i. S. v. GebVerz. Nr. 402 110 Buchst. a) i. V. m. § 91 Abs. 3 PatG, § 136 Abs. 4 ZPO zu werten)
- LG Berlin, 20.04.2021 – 65 S 271/20
- LG Baden-Baden, 26.08.2013 – 1 O 1/09Zitiert von 1
- LG Bonn, 09.01.2012 – 8 S 248/11
- BVerfG, 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über Befangenheitsantrag im Verwaltungsprozess - Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG, wenn Entscheidung über Ablehnungsgesuch über bloße Formalentscheidung hinausgeht - Zur Beschwerdebefugnis bei Rechtsnachfolge - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 125
- BGH, 18.07.2025 – AnwZ (Brfg) 4/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 06.01.2026 – 11 U 57/25
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1716Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1720Zitiert von 10
74 Entscheidungen zu § 136 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/136#abs-1 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/136#abs-2 (2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/136#abs-3 (3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/136#abs-4 (4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.