Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden

Stand: 10.06.2019

Bund74 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/136#abs-1 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/136#abs-2 (2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/136#abs-3 (3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/136#abs-4 (4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.

§ 135 § 137