Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVGArt. 18 Halten von Hunden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/18#abs-1 (1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/18#abs-2 (2) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/18#abs-3 (3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art. 18 LStVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 25.06.2019 – Vf. 4-VII-17
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 22.02.2022 – Vf. 3-VII-20
- VGH Bayern, 15.02.2023 – 10 AS 23.94Zitiert von 3
- VG Augsburg, 14.05.2024 – Au 8 S 24.300Zitiert von 1
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1720Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1726Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1727Zitiert von 12
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1725Zitiert von 11
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1719Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 18 LStVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.