§ 125 Einziehung der Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/125#abs-1 (1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/125#abs-2 (2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 125 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 03.07.1973 – 1 BvR 153/69Armenrecht für inländische juristische PersonenZitiert von 31
- BGH, 08.05.2013 – XII ZB 282/12Prozesskostenhilfeverfahren: Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Ablehnung einer Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von ZahlungenZitiert von 6
- LG Cottbus, 22.08.2025 – 2 O 247/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.10.2020 – 13 WF 122/20Zitiert von 2
- VG Berlin, 15.02.2018 – 14 KE 3.18, (23 K 861.16 A)
- LG Essen, 06.10.2008 – 10 T 140/08
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