§ 125 Einziehung der Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BFH, 18.12.1984 – VII S 25/84Zitiert von 3
- BVerfG, 03.07.1973 – 1 BvR 153/69Armenrecht für inländische juristische PersonenZitiert von 25
- BGH, 08.05.2013 – XII ZB 282/12Prozesskostenhilfeverfahren: Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Ablehnung einer Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von ZahlungenZitiert von 6
- LG Cottbus, 22.08.2025 – 2 O 247/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.10.2020 – 13 WF 122/20Zitiert von 2
- VG Berlin, 15.02.2018 – 14 KE 3.18, (23 K 861.16 A)
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 125 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/125#abs-1 (1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/125#abs-2 (2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.