Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Stand: 10.06.2019
Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und für die Durchführung des Verteilungsverfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 59 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 09.08.1988 – VII E 4/88Zitiert von 5
- BGH, 29.09.2025 – VIII ARZ 1/25
- BGH, 29.09.2025 – VIII ZR 122/24
- BGH, 22.05.2002 – VIII ZR 163/00
- BGH, 20.06.2000 – X ZR 113/99
- BSG, 29.09.2017 – B 13 SF 8/17 S(Anwendbarkeit des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183ff)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 09.11.2017 – 22 L 5379/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 08.03.2012 – 4 WF 33/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.12.2011 – II-5 WF 173/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.10.2023 Ausfertigung
§ 59 eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.