§ 1068 Elektronische Zustellung
Stand: 06.07.2022
An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 1068 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 24.09.2008 – 3 Sa 1484/07
- BGH, 13.09.2016 – VI ZB 21/15Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: Zeitpunkt der Anrufung; Vornahme von zwei Verfahrensschritten; Anschriftenangabe zur Bewirkung der Klagezustellung; Zustellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des BeklagtenZitiert von 24
- OLG Frankfurt am Main, 21.02.2023 – 26 Sch 11/22Zitiert von 4
- BPatG, 03.04.2020 – 29 W (pat) 600/17(Markenbeschwerdeverfahren – "PITZTAL Das Dach Tirols. (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – ein österreichischer Rechtsanwalt kann Inlandsvertreter im Sinne von § 96 Abs. 1 MarkenG sein – kein Erfordernis der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten – zu Zustellungsarten - fehlende Unterscheidungskraft – keine branchenübliche Bezeichnungsgewohnheit – keine Verkehrsdurchsetzung)Zitiert von 2
- OLG Köln, 15.10.2013 – 3 U 209/12Zitiert von 3
- BGH, 06.12.2012 – VII ZR 74/12Anordnung der öffentlichen Zustellung im ErkenntnisverfahrenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 22.04.2024 – 2 WF 4/24
- OLG Köln, 02.03.2023 – 18 U 2/21Genussrechtsbeteiligung: Schadensersatzanspruch des Anlegers wegen Verletzung der Verpflichtung zum Bestandsschutz bei grenzüberschreitender Verschmelzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- OLG Köln, 07.12.2021 – 4 U 107/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1068 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.