§ 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen
Stand: 06.07.2022
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 28.05.2024 – 11 UH 14/24
- BGH, 02.02.2011 – VIII ZR 190/10Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis für Zustellungen durch Aufgabe zur PostZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 03.11.2021 – 6 W 95/21
- OLG Köln, 09.05.2019 – 15 W 70/18Zitiert von 9
- OLG Köln, 09.05.2019 – 30 O 563/18Zitiert von 1
- KG, 06.03.2019 – 10 W 192/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1069 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1069#abs-1 (1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1069#abs-2 (2) Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1069#abs-3 (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig ist. Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1069#abs-4 (4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1069#abs-5 (5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.