§ 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen
Stand: 06.07.2022
Wird zitiert von 3
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- VG Sigmaringen, 24.05.2007 – 8 K 911/04Zitiert von 1
- BGH, 02.02.2011 – VIII ZR 190/10Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis für Zustellungen durch Aufgabe zur PostZitiert von 8
- LAG Köln, 24.09.2008 – 3 Sa 1484/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1067#abs-1 (1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1067#abs-2 (2) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.