§ 1068 Zustellung durch die Post
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1068?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1068?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sofern die ausländische Übermittlungsstelle keine besondere, im deutschen Recht vorgesehene Form der Zustellung wünscht, kann ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.