Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

Stand: 10.06.2019

Bund39 Entscheidungen

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

§ 1065 § 1067