§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Stand: 10.06.2019
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 1066 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.05.2017 – IV ZB 25/16Testamentsvollstreckung: Zuweisung der Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht durch letztwillige VerfügungZitiert von 11
- BGH, 16.03.2017 – I ZB 50/16Pflichtteilsrecht: Zuweisung des Streits über den Pflichtteilsanspruch an ein Schiedsgericht durch letztwillige Verfügung; widersprüchliches Verhalten durch Erheben der Schiedseinrede im Klageverfahren und Einwendung der fehlenden Schiedsfähigkeit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des SchiedsspruchsZitiert von 1
- BGH, 16.03.2017 – I ZB 49/16Pflichtteilsrecht: Zuweisung des Streits über den Pflichtteilsanspruch an ein Schiedsgericht durch letztwillige Verfügung; widersprüchliches Verhalten durch Erheben der Schiedseinrede im Klageverfahren und Einwendung der fehlenden Schiedsfähigkeit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des SchiedsspruchsZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 19.08.2002 – I-6 Sch 8/02
- BGH, 09.05.2018 – I ZB 53/17Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens: Mit der Sache befasstes ständiges Schiedsgericht; Zulässigkeit des Feststellungsantrags bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens; Deutsches Skatgericht als Schiedsgericht - SkatgerichtZitiert von 10
- OLG Oldenburg, 21.06.2001 – 1 U 33/01
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
- BGH, 14.01.2025 – II ZR 131/23Zitiert von 2
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