Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2220 Zwingendes Recht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 08.11.2018 – I ZB 21/18Testamentarische Schiedsanordnung des Erblassers: Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach Anrufung des Schiedsgerichts aber vor dessen Konstituierung; Einsetzung des Testamentsvollstreckers als Einzelschiedsrichter in Streitigkeiten zwischen ihm und den ErbenZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 21.03.2018 – 26 SchH 4/17
- BGH, 17.05.2017 – IV ZB 25/16Testamentsvollstreckung: Zuweisung der Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht durch letztwillige VerfügungZitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-3 Wx 42/16
- OLG Stuttgart, 07.11.2016 – 8 W 166/16Zitiert von 1
- BGH, 05.12.2007 – IV ZR 275/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 14.11.2023 – 5 W 64/23
- OLG Saarbrücken, 17.01.2023 – 5 W 98/22Zitiert von 2
- OLG Köln, 05.10.2022 – 2 Wx 195/22Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 2220 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2220 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.