Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2220 Zwingendes Recht
Stand: 10.06.2019
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 2220 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.11.2018 – I ZB 21/18Testamentarische Schiedsanordnung des Erblassers: Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach Anrufung des Schiedsgerichts aber vor dessen Konstituierung; Einsetzung des Testamentsvollstreckers als Einzelschiedsrichter in Streitigkeiten zwischen ihm und den ErbenZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 21.03.2018 – 26 SchH 4/17
- BGH, 17.05.2017 – IV ZB 25/16Testamentsvollstreckung: Zuweisung der Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht durch letztwillige VerfügungZitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-3 Wx 42/16
- OLG Stuttgart, 07.11.2016 – 8 W 166/16Zitiert von 1
- BGH, 05.12.2007 – IV ZR 275/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 14.11.2023 – 5 W 64/23
- OLG Saarbrücken, 17.01.2023 – 5 W 98/22Zitiert von 2
- OLG Köln, 05.10.2022 – 2 Wx 195/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2220 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.