§ 509 Ausführender Verfrachter
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 24.03.2023 – 2 U 11/22
- OLG Oldenburg, 21.06.2001 – 1 U 33/01
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 13/01
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 21/01Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 36/01
- OLG Oldenburg, 23.05.2001 – 1 U 19/01
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 509 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 509 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509#abs-1 (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Verfrachter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509#abs-2 (2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Befrachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Verfrachter nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509#abs-3 (3) Der ausführende Verfrachter kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zustehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509#abs-4 (4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509#abs-5 (5) Wird einer der Leute des ausführenden Verfrachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen, so ist § 508 entsprechend anzuwenden.