Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 509 Ausführender Verfrachter

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509#abs-1 (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Verfrachter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509#abs-2 (2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Befrachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Verfrachter nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509#abs-3 (3) Der ausführende Verfrachter kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zustehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509#abs-4 (4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haften als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/509#abs-5 (5) Wird einer der Leute des ausführenden Verfrachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen, so ist § 508 entsprechend anzuwenden.

§ 508 § 510