§ 489 Kündigung durch den Befrachter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/489#abs-1 (1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/489#abs-2 (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen:
Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/489#abs-3 (3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 489 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 05.11.1985 – VIII R 257/80Zitiert von 9
- BFH, 28.01.1981 – IV R 111/77Zitiert von 5
- BFH, 03.04.2014 – IV R 12/10Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit bei Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung; Tarifbegünstigung der Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs vor seiner Ingangsetzung - Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der TonnageZitiert von 19
- BFH, 11.08.1998 – VII R 118/95Zitiert von 22
- BFH, 13.02.1992 – V R 140/90Zitiert von 1
- BFH, 27.11.1991 – II R 123/87
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 21.06.2001 – 1 U 33/01
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 13/01
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 21/01Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 489 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 489 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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