Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 489 Kündigung durch den Befrachter

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/489#abs-1 (1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/489#abs-2 (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen:

1.
die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder
2.
ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).

Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/489#abs-3 (3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.

§ 488 § 490