§ 490 Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/490#abs-1 (1) Bewirkt der Befrachter die Abladung des Gutes nicht oder nicht vollständig innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit, so kann der Verfrachter dem Befrachter eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut abgeladen werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/490#abs-2 (2) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht abgeladen oder ist offensichtlich, dass die Abladung innerhalb dieser Frist nicht bewirkt werden wird, so kann der Verfrachter den Vertrag kündigen und die Ansprüche nach § 489 Absatz 2 geltend machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/490#abs-3 (3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur teilweise abgeladen, so kann der Verfrachter den bereits verladenen Teil des Gutes befördern und die volle Fracht sowie Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen. Von der vollen Fracht ist jedoch die Fracht für die Beförderung desjenigen Gutes abzuziehen, welches der Verfrachter mit demselben Schiff anstelle des nicht verladenen Gutes befördert. Soweit dem Verfrachter durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, kann er außerdem eine anderweitige Sicherheit verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/490#abs-4 (4) Der Verfrachter kann die Rechte nach Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, wenn der Befrachter oder der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte die Abladung ernsthaft und endgültig verweigert. Er kann ferner den Vertrag nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/490#abs-5 (5) Dem Verfrachter stehen die Rechte nicht zu, soweit das Gut aus Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit abgeladen wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 490 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 21.06.2001 – 1 U 33/01
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 13/01
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 21/01Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 36/01
- OLG Oldenburg, 23.05.2001 – 1 U 19/01
- OLG Oldenburg, 23.05.2001 – 1 U 20/01
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 490 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 490 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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