§ 1057 Entscheidung über die Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.02.2017 – 26 Sch 3/16Zitiert von 19
- BGH, 28.03.2012 – III ZB 63/10Schiedsverfahren: Befugnis des Schiedsrichters zur Festsetzung des Streitwerts – streitwertabhängige SchiedsrichtervergütungZitiert von 11
- OLG Brandenburg, 24.04.2024 – 4 U 62/23Zitiert von 2
- KG, 25.03.2013 – 20 Sch 10/12Zitiert von 2
- BayObLG, 29.04.2026 – 102 Sch 170/25 e
- OLG Köln, 07.08.2015 – 1 U 76/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 14.03.2025 – 101 Sch 3/24 e
- BayObLG, 26.06.2024 – 101 Sch 116/23 e
- BayObLG, 09.01.2024 – 102 Sch 179/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1057 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1057#abs-1 (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1057#abs-2 (2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.