§ 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 02.05.2017 – I ZB 1/16Schiedsrichterliches Verfahren: Erfordernis der unverzüglichen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensverstoß bei unterlassener Offenlegung von zur möglichen Ablehnung des Sachverständigen führenden UmständenZitiert von 30
- OLG Frankfurt am Main, 28.11.2019 – 26 Sch 17/18Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2016 – 26 Sch 7/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2011 – 26 Sch 13/10Zitiert von 2
- BGH, 31.01.2019 – I ZB 46/18Schiedsrichterliches Verfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters oder Sachverständigen bei Verletzung der OffenbarungspflichtZitiert von 2
- BayObLG, 29.07.2022 – 102 SchH 55/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 09.02.2022 – 101 SchH 125/21Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2019 – 26 Sch 8/18Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2019 – 26 SchH 2/18Zitiert von 5
10 Entscheidungen zu § 1049 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1049 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1049#abs-1 (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1049#abs-2 (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1049#abs-3 (3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.