Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 159
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/159#abs-1 (1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/159#abs-2 (2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 159 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2020 – I ZB 45/19Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts im Rahmen der Unterstützung bei BeweisaufnahmeZitiert von 6
- OLG Celle, 29.05.2008 – 2 Ws 171/08Zitiert von 3
- BFH, 11.09.1984 – VIII B 23/84
- KG, 31.10.2023 – 28 AR 2/23
- OLG Bremen, 07.06.2023 – 4 AR 4/23Zitiert von 2
- OLG Hamm, 30.06.2026 – 2 UFH 7/26
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 19.11.2025 – 1 W 58/25
- BayObLG, 22.05.2024 – 101 AR 71/24
- BayObLG, 22.05.2024 – 101 AR 72/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.