Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 159

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/159#abs-1 (1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/159#abs-2 (2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.

§ 158 § 160