§ 1035 Bestellung der Schiedsrichter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- KG, 13.05.2013 – 20 SchH 14/12Zitiert von 3
- BayObLG, 29.07.2022 – 102 SchH 55/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.06.2017 – 8 SchH 1/16
- OLG Frankfurt am Main, 11.07.2013 – 26 SchH 8/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2022 – 26 SchH 3/22
- OLG Frankfurt am Main, 01.04.2019 – 26 SchH 4/19
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 28.08.2025 – 21 SchH 1/25
- BayObLG, 10.07.2025 – 101 SchH 73/25 e
- BayObLG, 29.04.2024 – 102 SchH 23/24 e
47 Entscheidungen zu § 1035 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1035 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1035#abs-1 (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1035#abs-2 (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1035#abs-3 (3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1035#abs-4 (4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1035#abs-5 (5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.