§ 102 Änderung der Kostenentscheidung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- EuGH, 22.01.2026 – C-902/24Zitiert von 2
- EuGH, 19.06.2025 – C-396/24Zitiert von 3
- EuGH, 27.11.2025 – C-746/24Zitiert von 2
- LG Bochum, 01.07.2011 – I-5 O 150/10
- LAG Düsseldorf, 25.06.2009 – 5 TaBV 87/09Zitiert von 3
- LG Münster, 17.01.2008 – 8 O 407/07
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/102#abs-1 (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/102#abs-2 (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/102#abs-3 (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.