Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 42 Kündigung durch das kontoführende Institut
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 27.04.2021 – XI ZR 26/20Wirksamkeit der von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln: Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels ZustimmungsfiktionZitiert von 44
- BGH, 30.06.2020 – XI ZR 119/19Überprüfbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bezüglich angemessenem Entgelt für BasiskontoZitiert von 5
- BVerwG, 27.04.2022 – 6 C 3/21, 6 C 3/21 (6 C 6/18)Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlichrechtlichen LandesrundfunkanstaltZitiert von 15
- BVerwG, 27.04.2022 – 6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18)Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.02.2019 – 19 U 104/18
- LG Frankfurt am Main, 08.05.2018 – 2-28 O 98/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/42#abs-1 (1) Das kontoführende Institut kann den Basiskontovertrag nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/42#abs-2 (2) Sofern ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart wurde, kann das kontoführende Institut den Basiskontovertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/42#abs-3 (3) Auch ohne Vereinbarung eines entsprechenden Kündigungsrechts kann das kontoführende Institut den Basiskontovertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn der Kontoinhaber
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/42#abs-4 (4) Das kontoführende Institut kann den Basiskontovertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kontoinhaber
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/42#abs-5 (5) Für eine Kündigung nach Absatz 3 oder Absatz 4 gilt § 314 Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für eine Kündigung nach Absatz 3 ist auch § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In diesem Fall unterbleiben die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung auch dann, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefährdet oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.