Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 45 Unterstützungsleistungen zu Basiskonten
Stand: 10.06.2019
Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt für Verbraucher anbieten, haben Verbrauchern jederzeit unentgeltlich Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale, Entgelte und Kosten sowie auf die Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten zur Verfügung zu stellen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 45 ZKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Frankfurt am Main, 08.05.2018 – 2-28 O 98/17
- BGH, 30.06.2020 – XI ZR 119/19Überprüfbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bezüglich angemessenem Entgelt für BasiskontoZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 27.02.2019 – 19 U 104/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.