Gesetze / Zahlungskontengesetz

ZKG

§ 45 Unterstützungsleistungen zu Basiskonten

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt für Verbraucher anbieten, haben Verbrauchern jederzeit unentgeltlich Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale, Entgelte und Kosten sowie auf die Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten zur Verfügung zu stellen.

§ 44 § 46