Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 41 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 27.02.2019 – 19 U 104/18
- BGH, 30.06.2020 – XI ZR 119/19Überprüfbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bezüglich angemessenem Entgelt für BasiskontoZitiert von 5
- LG Frankfurt am Main, 08.05.2018 – 2-28 O 98/17
- LG Köln, 23.10.2018 – 21 O 53/17
- AG Ingolstadt, 11.08.2022 – 13 C 1691/21Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 41 ZKG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/41#abs-1 (1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/41#abs-2 (2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/41#abs-3 (3) Eine Vereinbarung, nach der der Kontoinhaber eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Basiskontovertrag schuldet, ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/41#abs-4 (4) Die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts, eines Kostenerstattungsanspruchs oder einer Vertragsstrafe lässt die Wirksamkeit des Basiskontovertrags im Übrigen unberührt.