Gesetze / Zahlungskontengesetz

ZKG

§ 41 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/41#abs-1 (1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/41#abs-2 (2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/41#abs-3 (3) Eine Vereinbarung, nach der der Kontoinhaber eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Basiskontovertrag schuldet, ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/41#abs-4 (4) Die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts, eines Kostenerstattungsanspruchs oder einer Vertragsstrafe lässt die Wirksamkeit des Basiskontovertrags im Übrigen unberührt.

§ 40 § 42