Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 34 Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2020 – 17 U 1/20
- BGH, 30.06.2020 – XI ZR 119/19Überprüfbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bezüglich angemessenem Entgelt für BasiskontoZitiert von 5
- BVerwG, 27.04.2022 – 6 C 3/21, 6 C 3/21 (6 C 6/18)Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlichrechtlichen LandesrundfunkanstaltZitiert von 15
- BVerwG, 27.04.2022 – 6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18)Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 08.05.2018 – 2-28 O 98/17
5 Entscheidungen zu § 34 ZKG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/34#abs-1 (1) Ein Verpflichteter kann den Antrag eines Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags, der den Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 genügt, nur aus den in den §§ 35 bis 37 genannten Gründen ablehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/34#abs-2 (2) Die Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags hat der Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten unverzüglich, spätestens jedoch zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags des Berechtigten, zu erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/34#abs-3 (3) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache über die Gründe der Ablehnung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe der Ablehnung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefährdet oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/34#abs-4 (4) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache auch über das Verwaltungsverfahren nach § 48 sowie über das Recht des Berechtigten zu unterrichten, sich an die nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Er hat dem Berechtigten zugleich die Kontaktdaten dieser Stelle mitzuteilen. Der Ablehnungserklärung durch den Verpflichteten ist das Antragsformular nach Anlage 4 beizufügen.