Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 31 Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/31#abs-1 (1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/31#abs-2 (2) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Abschluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, anzubieten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Eingang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift des Antrags zu bestätigen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 31 ZKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 08.05.2025 – C-334/25
- OLG Köln, 11.07.2024 – 12 W 2/24Zitiert von 1
- LG Bonn, 09.12.2024 – 17 O 333/24
- SG Gelsenkirchen, 15.07.2021 – S 38 AS 2591/20
- AG Mannheim, 21.07.2017 – 3 C 3902/16
- BGH, 19.11.2024 – XI ZR 139/23Anspruch eines Bankkunden auf Rückzahlung von Bankentgelten bei unwirksamer Erhöhung der KontoentgelteZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.06.2026 – 4 E 119/26
- LG Halle, 12.02.2025 – 6 O 195/24Zitiert von 2
- BGH, 15.10.2024 – XI ZR 50/23Zahlungsdiensterahmenvertrag mit einer Genossenschaftsbank: Ordentliche Kündigung gegenüber einem GenossenschaftsmitgliedZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 ZKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.