Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 31 Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 08.05.2025 – C-334/25
- LG Bonn, 09.12.2024 – 17 O 333/24
- AG Mannheim, 21.07.2017 – 3 C 3902/16
- BGH, 19.11.2024 – XI ZR 139/23Anspruch eines Bankkunden auf Rückzahlung von Bankentgelten bei unwirksamer Erhöhung der KontoentgelteZitiert von 6
- BGH, 15.10.2024 – XI ZR 50/23Zahlungsdiensterahmenvertrag mit einer Genossenschaftsbank: Ordentliche Kündigung gegenüber einem GenossenschaftsmitgliedZitiert von 2
- BGH, 16.05.2023 – 1 StR 394/22Strafverfahren u.a. wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerverkürzung: Anforderung an die Beweiswürdigung bei freisprechendem UrteilZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Halle, 12.02.2025 – 6 O 195/24Zitiert von 2
- LG Neuruppin, 19.07.2024 – 5 O 201/23Zitiert von 1
- LG Traunstein, 22.05.2024 – 6 O 2465/23Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 ZKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/31#abs-1 (1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/31#abs-2 (2) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Abschluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, anzubieten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Eingang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift des Antrags zu bestätigen.