Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 30 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 08.05.2025 – C-334/25
- BGH, 15.10.2024 – XI ZR 50/23Zahlungsdiensterahmenvertrag mit einer Genossenschaftsbank: Ordentliche Kündigung gegenüber einem GenossenschaftsmitgliedZitiert von 2
- BGH, 30.06.2020 – XI ZR 119/19Überprüfbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bezüglich angemessenem Entgelt für BasiskontoZitiert von 5
- AG Mannheim, 21.07.2017 – 3 C 3902/16
- BGH, 18.06.2019 – XI ZR 768/17Preis- und Leistungsverzeichnis für von einer Sparkasse angebotene Giroverträge: Zulässigkeit der Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne Freipostenregelung; zahlungsdiensterechtliche Zulässigkeit einer Entgeltkontrolle; Umlagefähigkeit nur der transaktionsbezogenen KostenZitiert von 65
- OLG Düsseldorf, 30.03.2023 – 20 U 16/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 ZKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/30#abs-1 (1) Dieser Abschnitt gilt für Zahlungsdiensterahmenverträge über die Führung eines Zahlungskontos für Verbraucher mit grundlegenden Funktionen (Basiskontoverträge).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/30#abs-2 (2) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) ist ein bei einem Institut geführtes Zahlungskonto, das folgende Kriterien erfüllt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/30#abs-3 (3) Wenn es sich bei dem Institut um eine rechtlich nicht selbständige Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eine Zweigstelle nach § 53 des Kreditwesengesetzes handelt, so ist Träger der Rechte und Pflichten des Instituts nach diesem Abschnitt das Unternehmen mit Sitz im Ausland, das diese Zweigniederlassung oder Zweigstelle betreibt. Maßgeblich für den Umfang des Angebots des Instituts nach § 38 Absatz 4 ist der Umfang des allgemeinen Angebots des Instituts für Verbraucher in Bezug auf diese Zweigniederlassung oder Zweigstelle.