Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 48 Verwaltungsverfahren
Stand: 16.12.2023
Wird zitiert von 2
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- BGH, 30.06.2020 – XI ZR 119/19Überprüfbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bezüglich angemessenem Entgelt für BasiskontoZitiert von 5
- LG Bonn, 09.12.2024 – 17 O 333/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/48#abs-1 (1) Der Berechtigte kann gegenüber der Bundesanstalt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach dieser Vorschrift gegen den Verpflichteten beantragen, wenn dieser
Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verringert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Eingang des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags beim Verpflichteten und dem Zugang des Angebots des Abschlusses des Basiskontovertrags durch den Verpflichteten beim Berechtigten verstrichen ist. Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verlängert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Zugang des Angebots auf Abschluss des Basiskontovertrags beim Berechtigten und dem Zugang der Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten beim Verpflichteten liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/48#abs-2 (2) Die Beantragung eines Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/48#abs-3 (3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Berechtigten schriftlich oder elektronisch den Eingang des Antrags auf Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestätigt sie gleichermaßen.