Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 82 Modellstudiengang
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/82?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorgaben dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/82?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/82?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Zulassung des Modellstudiengangs kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/82?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach Absatz 2 Nummer 3 gilt § 38 entsprechend. Hat ein Studierender oder eine Studierende in einem Regelstudiengang den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen der entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang nicht zulässig. Hat ein Studierender oder eine Studierende die entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung im Regelstudiengang nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/82?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Die Studierenden des Modellstudiengangs haben die in § 20 Absatz 1 genannten Unterlagen spätestens bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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