Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 20 Antragsunterlagen
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/20#abs-1 (1) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. Sofern die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/20#abs-2 (2) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/20#abs-3 (3) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/20#abs-4 (4) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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