Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 13 Ausbildung in erster Hilfe
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/13#abs-1 (1) Die Ausbildung in erster Hilfe soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/13#abs-2 (2) Die Ausbildung in erster Hilfe ist vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/13#abs-3 (3) Die Ausbildung in erster Hilfe ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/13#abs-4 (4) Der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe kann insbesondere durch folgende Bescheinigungen erfolgen: