Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 14 Pflegedienst
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14#abs-1 (1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14#abs-2 (2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14#abs-3 (3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14#abs-4 (4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14#abs-5 (5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14#abs-6 (6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14#abs-7 (7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/14#abs-8 (8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.