Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4335

BGBl. 2021 I S. 4335 · 37.314 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 4335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4335
                                           Verordnung
                  zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und
         Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
                                           Vom 22. September 2021

  Auf Grund des
– § 3 Absatz 1 und 2a des Gesetzes über die Aus-
  übung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Geset-
  zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
  dert, und dessen Absatz 2a durch Artikel 33 Num-
  mer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I

  S. 2515) eingefügt worden ist,
– § 4 Absatz 1 bis 3 und 6a der Bundesärzteordnung,

  dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39 der Verord-

  nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-

  dert, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
  setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert,
  dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe c des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
  S. 1776) geändert und dessen Absatz 6a durch Ar-
  tikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember
  2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist,
– § 20 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom
  15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

                       Artikel 1
                  Änderung der
             Approbationsordnung für
           Zahnärzte und Zahnärztinnen
   Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahn-
ärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
      „§ 14 Pflegedienst“.
   b) In der Angabe zu Anlage 1 wird das Wort „deren“
      durch die Wörter „für die eine“ ersetzt.
   c) In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort „deren“
      durch die Wörter „für die eine“ ersetzt.

  d) In der Angabe zu Anlage 3 wird das Wort „deren“
     durch die Wörter „für die eine“ ersetzt.
  e) In der Angabe zu Anlage 4 wird das Wort „deren“
     durch die Wörter „für die eine“ ersetzt und wer-
     den die Wörter „regelmäßige und“ gestrichen.
  f) In der Angabe zu Anlage 10 wird das Wort „Kran-

     kenpflegedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“
     ersetzt.

2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „dieser Ziele“

   durch die Wörter „des in Absatz 1 genannten Ziels“

   ersetzt.

3. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Kranken-
   pflegedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“ er-
   setzt.
4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die in § 1 Ab-
   satz 1 und 2 genannten Ziele erreicht werden“
   durch die Wörter „das in § 1 Absatz 1 genannte
   Ziel erreicht wird“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

                    Studienordnung
     Die Universität regelt in einer Studienordnung,
  1. an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Stu-
     dierenden erfolgreich teilzunehmen haben,
  2. das Nähere zu den Anforderungen an die erfolg-
     reiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstal-
     tung und

  3. dass die Studierenden an den in den Anlagen 1
     bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen er-
     folgreich und regelmäßig teilzunehmen haben.“
6. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird nach dem Wort „regelmäßig“ das
     Wort „anonymisiert“ eingefügt.
  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ergebnisse“
     die Wörter „der Evaluation öffentlich“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 4336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4336
 7. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt wer-
   den.“
 8. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Bei den praktischen Übungen haben die Uni-
       versitäten zu gewährleisten, dass der Lehrstoff
       praktisch vermittelt wird.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Praktische Übungen können durch digitale
       Lehrformate begleitet werden.“

 9. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Sie können durch digitale Lehrformate begleitet

   werden.“

10. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Sie können durch digitale Lehrformate begleitet
   werden.“
11. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Studierenden können bis zum Ersten
       Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der
       Universität angebotene Wahlfächer ableisten.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach
       nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem
       Wahlfach erbrachten Leistungen benotet.“

12. § 14 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 14
                       Pflegedienst
      (1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienan-
   wärter und Studienanwärterinnen oder Studierende
   in den Betrieb und die Organisation eines Kranken-
   hauses einzuführen und mit den üblichen Verrich-
   tungen der Pflege vertraut zu machen.
      (2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus
   oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem
   Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Kran-
   kenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt

   das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrich-

   tung dem Studienanwärter oder der Studienanwär-
   terin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis
   nach dem Muster der Anlage 10 aus.
      (3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums
   oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Stu-
   diums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten
   Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
       (4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.
       (5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:

   1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der
      Bundeswehr,
   2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines
      freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz
      zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
      in der Fassung der Bekanntmachung vom
      15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert
      durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
      2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugend-
      freiwilligendienstegesetz,

   3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bun-
      desfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwil-
      ligendienstgesetz,
   4. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivil-
      dienstes nach dem Zivildienstgesetz.

     (6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet wer-
   den, wenn der oder die Studierende eine der fol-
   genden Ausbildungen abgeschlossen hat:
   1. eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder
      Hebamme,

   2. eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Ret-
      tungsassistentin,

   3. eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Not-

      fallsanitäterin,

   4. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kran-
      kenpflege,

   5. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kin-
      derkrankenpflege,

   6. eine Ausbildung in der Altenpflege,
   7. eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pfle-
      gefachfrau oder

   8. eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von
      mindestens einjähriger Dauer in der Kranken-
      pflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.

   Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Stu-

   dierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung
   einen Krankenpflegedienst von mindestens einem
   Monat absolviert hat.
      (7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst
   kann angerechnet werden, wenn er den Anforde-
   rungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Aus-
   land abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine
   im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
   kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Ab-
   satz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Ab-
   satz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.

     (8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei

   dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt
   der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.“

13. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die zuständige Stelle des Landes kann Auf-
   gaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der
   Durchführung der mündlichen und mündlich-prak-
   tischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren
   von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an
   der Universität übertragen. Die von der zustän-
   digen Stelle beauftragten Personen und die für sie
   zu bestellenden Vertretungen sollen Hochschulleh-
   rer oder Hochschullehrerinnen sein. Die Universitä-
   ten stellen sicher, dass die mündliche und die
   mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderun-
   gen nach dieser Verordnung entsprechen. Sofern
   wesentliche Aufgaben von der zuständigen Stelle
   auf eine oder mehrere Personen an der Universität
   oder Hochschule übertragen werden, sind die da-
   mit verbundenen Kosten und Personalwirkungen
   von der zuständigen Stelle zu kompensieren.“
BGBl. 2021, Seite 4337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4337
14. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühes-
      tens in dem Semester gestellt werden, das in
      den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit
      festgelegt ist.“
   b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „nach § 18“
      gestrichen.

15. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Kran-
          kenpflegedienst“ durch das Wort „Pflege-
          dienst“ ersetzt.
      bb) In Satz 5 wird die Angabe „nach § 18“ ge-
          strichen.
   b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 18“
      gestrichen.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. die Bescheinigung nach dem Muster der
              Anlage 5 oder eine zusammenfassende
              Bescheinigung nach dem Muster der An-
              lage 8 über die regelmäßige und erfolg-
              reiche Teilnahme an den nach Anlage 3
              vorgeschriebenen Unterrichtsveranstal-

              tungen und die erfolgreiche Teilnahme

              an Unterrichtsveranstaltungen an den in

              Anlage 4 genannten Fächern und Quer-
              schnittsbereichen,“.

      bb) In Satz 4 wird die Angabe „nach § 18“ ge-
          strichen.
   d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestan-
      den haben, haben dem Antrag auf Zulassung
      zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prü-
      fung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teil-
      nahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in
      Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genann-
      ten Fächern und Querschnittsbereichen beizu-
      fügen.“

16. In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach
    § 18“ gestrichen.

17. § 22 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22

                    Nachteilsausgleich
      (1) Einem oder einer Studierenden mit einer Be-
   hinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der
   Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen
   Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der
   Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller
   Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung

   oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchti-
   gende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteils-
   ausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle
   zu richten.
     (2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt,
   wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung
   zu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung be-
   antragt worden ist.

      (3) Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die
   Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsaus-
   gleich verlangen, dass der oder die Studierende
   ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unter-
   lagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen
   Attests oder anderer geeigneter Unterlagen ver-
   langt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt
   werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den
   anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende
   Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträch-

   tigung hervorgeht.

      (4) In welcher geänderten Form die Prüfungs-
   leistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18
   zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforde-
   rungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht
   verändert werden.“
18. In § 26 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird die Angabe
    „nach § 18“ jeweils gestrichen.
19. In § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe
    „nach § 18“ jeweils gestrichen.
20. § 28 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 28
                  Zeitpunkt der Prüfung
      Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
   wird frühestens am Ende des vierten Fachsemes-
   ters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt.“

21. In § 32 Absatz 5 wird das Wort „dauert“ durch das

    Wort „soll“ ersetzt und wird vor dem Punkt am

    Ende das Wort „dauern“ eingefügt.

22. In § 33 Absatz 5 wird das Wort „mündlich-prak-
    tische“ durch das Wort „mündliche“ ersetzt.

23. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü-
   fungskommission vorsitzende Person gestatten,
   dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für
   die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen
   anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie-
   renden, die prüfenden Personen und die beisit-
   zende Person in die Übertragung einwilligen. Die
   Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht
   übertragen werden.“

24. § 42 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 42

                  Zeitpunkt der Prüfung
      Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

   wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemes-
   ters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen
   des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
   abgelegt.“
25. In § 48 Absatz 3 wird das Wort „dauert“ durch das
    Wort „soll“ ersetzt und wird vor dem Punkt am
    Ende das Wort „dauern“ eingefügt.

26. § 49 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird gestrichen.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhal-
      tung kann dieselbe prüfende Person bestellt
      werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person
      zur Verfügung steht, die die Anforderungen der
      Sätze 4 bis 6 erfüllt.“
BGBl. 2021, Seite 4338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4338
27. In § 50 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
    ter „des Prüfungselements“ durch die Wörter „der
    Prüfung“ ersetzt.
28. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü-
   fungskommission vorsitzende Person gestatten,
   dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für
   die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen
   anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie-
   renden, die prüfenden Personen und die beisit-
   zende Person in die Übertragung einwilligen. Die
   Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht
   übertragen werden.“
29. § 58 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 58
                  Zeitpunkt der Prüfung
      Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
   wird frühestens am Ende des vierten Fachsemes-
   ters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen
   des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
   abgelegt.“

30. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der mündlich-praktische Teil des Dritten Ab-
   schnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der
   vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum
   von sechs Monaten statt.“

31. § 64 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „paro-
      dental“ jeweils durch das Wort „parodontal“ er-
      setzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kie-
       ferorthopädie für die Durchführung einer thera-
       peutischen Maßnahme nicht genügend Patien-
       ten oder Patientinnen zur Verfügung stehen,
       kann die Durchführung einer therapeutischen
       Maßnahme durch eine vergleichbare Leistung
       am Patientensimulator (Phantom) ersetzt wer-

       den.“
32. In § 65 Absatz 3 wird das Wort „dauert“ durch das
    Wort „soll“ ersetzt und wird vor dem Punkt am
    Ende das Wort „dauern“ eingefügt.

33. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

   b) Folgende Sätze werden angefügt:

       „Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrank-
       heiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Ge-
       sichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie
       kann dieselbe prüfende Person bestellt werden,
       wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Ver-
       fügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4
       bis 6 erfüllt. Für die Fächer der Fächergruppe
       Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person
       bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine
       Person zur Verfügung steht, die die Anforderun-
       gen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer
       Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirur-

       gie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und

       Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächer-
       gruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prü-
       fende Person bestellt werden.“

34. In § 67 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
    ter „des Prüfungselements“ durch die Wörter „der
    Prüfung“ ersetzt.
35. Dem § 68 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü-
   fungskommission vorsitzende Person gestatten,
   dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für
   die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen
   anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie-
   renden, die prüfenden Personen und die beisit-
   zende Person in die Übertragung einwilligen. Die
   Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht
   übertragen werden.“
36. In § 71 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „acht“ durch
    das Wort „neun“ ersetzt.
37. § 72 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 werden die Wörter „Ethik und Ge-
      schichte der Medizin und der Zahnmedizin“ ge-
      strichen.

   b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
      gefügt:

      „8. Ethik und Geschichte der Medizin und der
          Zahnmedizin,“.
   c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

38. In § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
    ter „nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren“
    durch die Wörter „frühestens im elften Fachsemes-
    ter“ ersetzt.
39. In § 82 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Kran-
    kenpflegedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“
    ersetzt.
40. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der praktische Abschnitt soll die Gesamtdauer
      von etwa fünf Stunden nicht überschreiten.“

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fä-
      cher Gegenstand des praktischen Abschnitts,
      so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach
      die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorge-
      gebene Dauer nicht überschreiten.“

41. § 96 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Der mündliche Abschnitt und der praktische
   Abschnitt der Eignungsprüfung werden vor einer
   Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskom-
   mission bewertet das Ergebnis des schriftlichen
   Abschnitts der Eignungsprüfung.“

42. § 97 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 22 gilt entsprechend.“
   b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein-
      gefügt:

      „(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher

      Sprache abgelegt.“

43. In § 99 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „wurde“
    durch das Wort „wurden“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4339
44. § 111 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der mündliche Abschnitt und der prak-
      tische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden
      vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die
      Prüfungskommission bewertet das Ergebnis
      des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprü-
      fung.“
   b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Eignungsprü-
      fung“ durch das Wort „Kenntnisprüfung“ er-
      setzt.
45. § 112 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 22 gilt entsprechend.“
   b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein-
      gefügt:
        „(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher
      Sprache abgelegt.“

46. In § 120 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
    „die antragstellende Person“ durch das Wort „sie“
    ersetzt.
47. § 133 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
      fügt:
        „(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und
      § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbations-
      ordnung für Zahnärzte in der am 30. September
      2020 geltenden Fassung genannten Vorlesun-
      gen können in digitaler Form durchgeführt wer-
      den.
         (3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und
      § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approba-
      tionsordnung für Zahnärzte in der am 30. Sep-
      tember 2020 geltenden Fassung genannten
      praktischen Übungen und Kurse sowie der Be-
      such der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Ap-
      probationsordnung für Zahnärzte in der am
      30. September 2020 geltenden Fassung ge-
      nannten Polikliniken und Kliniken können durch
      digitale Lehrformate begleitet werden.“
48. § 134 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 134

                Abweichende Regelungen
      (1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Fe-
   bruar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung
   zugelassen sind und die naturwissenschaftliche
   Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das
   Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung
   fort.
      (2) Studierende nach § 133, die die naturwis-
   senschaftliche Vorprüfung bestanden haben und
   bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärzt-
   liche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Stu-
   dium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
   Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
   wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie
   abgelegt. Bei der Ermittlung der Note für den Ers-
   ten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach
   § 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der

Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Bio-
logie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der
naturwissenschaftlichen Vorprüfung. In dem Zeug-
nis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen
Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die
Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in
einer Fußnote mit dem Hinweis „Es wurden die Ur-
teile der Prüfungen in den Fächern der naturwis-
senschaftlichen Vorprüfung übernommen.“ zu ver-
sehen. Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der
naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem
Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärzt-
lichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 an-
stelle des Faches Biologie das Fach Zoologie auf-
zuführen.
   (3) Studierende nach § 133, die die zahnärzt-
liche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und
bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche
Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach
den Vorschriften dieser Verordnung fort. Sie legen
den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
nicht ab. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen
Prüfung kann frühestens am Ende des fünften
Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin
nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung ab-
gelegt werden. Dem Antrag auf Zulassung zum
Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist
die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5
oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und
erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Num-
mer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltun-
gen beizufügen.
  (4) Studierende nach § 133 eines nach § 3a des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der bis zum 30. September 2020 geltenden Fas-
sung zugelassenen Modellstudienganges führen
das Studium nach den Vorschriften dieser Verord-
nung fort. Für Studierende nach Satz 1, die bis zum
31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vor-
prüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entspre-
chend.
   (5) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prü-
fung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens
ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der
Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Num-
mer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchge-
führt werden. Abweichend von Satz 1 wird für Stu-
dierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der
Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Num-
mer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt
der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2
Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.
   (6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze
nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht
möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studie-
renden, die an demselben schriftlichen Teil des
Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teil-
genommen haben, an diesem schriftlichen Teil
erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens
im zehnten Fachsemester teilgenommen haben,
so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts
der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der
oder die Studierende mindestens 60 Prozent der
gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat
BGBl. 2021, Seite 4340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4340
   oder wenn die Zahl der von dem oder der Studie-
   renden richtig beantworteten Prüfungsfragen um
   nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen
   Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschrei-
   tet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten
   Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenom-
   men haben.“

49. In Anlage 1 wird in der Überschrift das Wort „deren“
    durch die Wörter „für die eine“ ersetzt.

50. In Anlage 2 wird in der Überschrift das Wort „deren“
    durch die Wörter „für die eine“ ersetzt.

51. In Anlage 3 wird in der Überschrift das Wort „deren“
    durch die Wörter „für die eine“ ersetzt.

52. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „deren“ durch
      die Wörter „für die eine“ ersetzt und werden die

      Wörter „regelmäßige und“ gestrichen.

   b) In Nummer 13 wird das Komma und werden die

      Wörter „Ethik und Geschichte der Medizin und

      der Zahnmedizin“ gestrichen.

   c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14

      eingefügt:

       „14. Ethik und Geschichte der Medizin und der

            Zahnmedizin“.

   d) Die bisherige Nummer 14 wird die Nummer 15.

53. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „regelmäßig und erfolgreich“ werden
      durch die Wörter „erfolgreich und, soweit prak-

      tische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt
      wurden, regelmäßig“ ersetzt.

   b) In der Tabelle wird in der Spalte Unterrichtsver-
      anstaltungen die Nummer 16 wie folgt gefasst:
       „16. Hygiene, Mikrobiologie und Virologie“.
   c) In der Tabelle werden in der Spalte Unterrichts-
      veranstaltungen in Nummer 22 die Wörter „und
      Ethik“ gestrichen.

54. Anlage 10 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Krankenpfle-
      gedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“ er-
      setzt.

   b) Das Wort „Krankenpflegedienst“ wird durch das
      Wort „Pflegedienst“ und das Wort „Krankenpfle-
      gedienstes“ durch das Wort „Pflegedienstes“
      ersetzt.
55. In Anlage 16 werden in der Überschrift nach den
    Wörtern „§ 82 Absatz 2 Nummer 9“ ein Komma
    und die Wörter „§ 134 Absatz 2 Satz 4 und 5“ ein-
    gefügt.

56. In Anlage 17 werden in der Überschrift die Wörter
    „§ 134 Absatz 1 Satz 7“ gestrichen.

                       Artikel 2
                  Änderung der
           Approbationsordnung für Ärzte
  Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Im sechsten Anstrich wird das Komma und wer-
     den die Wörter „die Organisation des Gesund-
     heitswesens“ gestrichen.
  b) Nach dem sechsten Anstrich werden die folgen-
     den Anstriche eingefügt:

     „ – Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,

     – Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des
       öffentlichen Gesundheitswesens und die be-
       völkerungsmedizinischen Aspekte von Krank-
       heit und Gesundheit,“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Praktische Übungen können durch digitale Lehr-
     formate begleitet werden.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende

         die Wörter „sowie die Präsentation und Dis-

         kussion von bevölkerungsmedizinisch rele-

         vanten Themen und Szenarien“ eingefügt.

     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

         „Sie können durch digitale Lehrformate be-

         gleitet werden.“

  c) Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz ein-

     gefügt:

     „Sie können durch digitale Lehrformate begleitet
     werden.“

  d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

     „Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt
     werden.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
        „(1a) Die Universität erstellt einen Ausbil-
     dungsplan, nach dem die Ausbildung nach Ab-
     satz 1 durchzuführen ist (Logbuch). Die Uni-
     versität kann den Studierenden das Logbuch in

     digitaler Form anbieten.“
  b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „ärztliche
         Praxen (Lehrpraxen)“ das Wort „und“ durch
         ein Komma ersetzt und werden nach dem
         Wort „Krankenversorgung“ die Wörter „und
         geeignete Einrichtungen des öffentlichen
         Gesundheitswesens“ eingefügt.
     bb) Folgende Sätze werden angefügt:

         „In einer geeigneten Einrichtung des öffent-
         lichen Gesundheitswesens kann nur die
         Ausbildung in einem der übrigen klinisch-
         praktischen Fachgebiete nach Absatz 1
         Satz 3 Nummer 3 absolviert werden. Die
         Einbeziehung der Einrichtungen des öffent-
         lichen Gesundheitswesens in die Ausbil-
         dung erfolgt durch die Universitäten frühes-
         tens zum 1. Mai 2022.“
  c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Auf Antrag kann die zuständige Stelle über
     Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf die Ausbil-
     dung anrechnen, wenn eine besondere Härte
BGBl. 2021, Seite 4341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4341
     vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels
     durch die Anrechnung nicht gefährdet ist.“
4. In § 4 Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Kran-
   kenversorgung“ die Wörter „und geeigneten Ein-
   richtungen des öffentlichen Gesundheitswesens“
   eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     und 2 ersetzt:

       „(1) Die Famulatur hat den Zweck, dass die
     Studierenden die ärztliche Tätigkeit in verschie-
     denen ärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern
     kennenlernen. In Einrichtungen der ambulanten
     und stationären Krankenversorgung sind die
     Studierenden mit der ärztlichen Patientenver-
     sorgung vertraut zu machen.

       (2) Die Famulatur wird unter der Leitung ei-
     nes approbierten Arztes oder einer approbierten
     Ärztin abgeleistet.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1
     wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „von zwei
         Monaten“ durch die Wörter „eines Monats“
         ersetzt und wird das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

         „4. für die Dauer eines Monats in einer in

             den Nummern 1 bis 3 genannten oder

             einer anderen geeigneten Einrichtung,

             auch des öffentlichen Gesundheitswe-

             sens, in der ärztliche Tätigkeiten ausge-
             übt werden.“

  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.

6. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                         „§ 11a
                   Nachteilsausgleich

     (1) Einem Prüfling mit einer Behinderung oder
  einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung
  eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder eines
  Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
  auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich ge-
  währt, wenn die Behinderung oder Beeinträchti-
  gung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung
  hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die
  nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten.
    (2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt,
  wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung

  zu dem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragt

  worden ist.

     (3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann
  für die Entscheidung über den Antrag auf Nach-
  teilsausgleich verlangen, dass der Prüfling ein ärzt-
  liches Attest oder andere geeignete Unterlagen
  vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests
  oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann

   der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn
   aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unter-
   lagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung
   der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervor-
   geht.
      (4) In welcher geänderten Form die Prüfungs-
   leistung zu erbringen ist, bestimmt die nach Lan-
   desrecht zuständige Stelle. Die fachlichen Prü-
   fungsanforderungen dürfen durch den Nachteils-
   ausgleich nicht verändert werden.“

 8. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden
   Tagen stattfinden.“
 9. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden
   Tagen stattfinden.“

10. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „In begründeten Einzelfällen kann die Prüfung
      mit Patientenvorstellung an geschulten Simu-
      lationspatienten oder Simulationspatientinnen
      durchgeführt werden.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden
          Nummern 7 und 8 eingefügt:

          „7. über Grundkenntnisse des Gesundheits-
              systems verfügt,

          8. die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Ge-

             sundheitswesens kennt und über Grund-

             kenntnisse der bevölkerungsmedizini-

             schen Aspekte von Krankheit und Ge-

             sundheit verfügt,“.

      bb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
          Nummern 9 und 10.

11. Dem § 36 Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
    fügt:

   „Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von
   Simulationspatienten und Simulationspatientinnen,
   in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von
   Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt
   werden. § 11a gilt entsprechend.“

12. Dem § 37 Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
    fügt:
   „Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von
   Simulationspatienten und Simulationspatientinnen,
   in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Si-
   mulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt
   werden. § 11a gilt entsprechend.“

                       Artikel 3

                 Änderung der

           Approbationsordnung für

  Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

   Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I
S. 448) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „wenn“ durch das
   Wort „soweit“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4342
2. § 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorien-
  tierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours
  erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsauf-
  gabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genann-
  ten Kompetenzbereiche.“

3. § 51 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „mindestens“ gestri-
     chen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten
       Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende
       der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den
       Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt
       worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die

       Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsauf-
       gabe an einer Station oder der gesamte Parcours

     fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu
     wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 ent-
     sprechend.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

       „(2a) Ist der gewählte Ersatzparcours fehler-

     haft, wählt die oder der Vorsitzende der anwen-
     dungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache
     mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen
     Parcours aus dem Pool der Parcours nach Ab-
     satz 1 aus. Für den erneut ausgewählten Par-
     cours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.“

                      Artikel 4

                   Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Bonn, den 22. September 2021
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4335. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 74f20c34171bbc4b….