Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 2 Gliederung und Dauer
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/2#abs-1 (1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst
1.
ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5 000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe,
3.
einen Pflegedienst von einem Monat,
4.
eine Famulatur von vier Wochen und
5.
die Zahnärztliche Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/2#abs-2 (2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus
1.
dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,
2.
dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und
3.
dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/2#abs-3 (3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate.