Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 81 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.10.2020
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt
1.
über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und über das Bestehen der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 sowie
2.
die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Muster der Anlage 19.