Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 38 Wiederholung
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/38#abs-1 (1) Wird die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik nicht bestanden, darf sie in dieser Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik jeweils zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/38#abs-2 (2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/38#abs-3 (3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/38#abs-4 (4) Wird der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/38#abs-5 (5) Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung des bestandenen Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der bestandenen mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
Änderungsverlauf
-
21.11.2024 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.