Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 9 Abs. 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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