Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 14 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut muss den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellen sind. § 2c Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 1a, 1b, 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach § 19 Absatz 1 gelten entsprechend § 44b des Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeutender Beteiligungen, den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Änderungsverlauf
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09.04.2025 in Kraft
§ 14 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 9 Abs. 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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