Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für öffentliche Angebote folgender Arten von Wertpapieren:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hinsichtlich der Arten von Wertpapieren, für deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt keine Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts besteht, wird auf die Aufzählung in Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) verwiesen. Daneben gilt die Ausnahme nach Satz 1 noch für:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, welche Voraussetzungen die Angaben in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Dokumenten im Einzelnen erfüllen müssen, um gleichwertig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 oder im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 zu sein. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass Vorschriften des deutschen Rechts oder des Rechts anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bezeichnet werden, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 196 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1375)
BGBl. 2012 I S. 1375
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.