Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-1 (1) Ein Wertpapierinstitut ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften erbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-2 (2) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-3 (3) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-4 (4) Nebengeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-5 (5) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-6 (6) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-7 (7) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-8 (8) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-9 (9) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit besteht
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-10 (10) Waren- und Emissionszertifikatehändler im Sinne dieses Gesetzes sind Waren- und Emissionszertifikatehändler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013; S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-11 (11) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die
Alle Betriebsstellen eines Wertpapierinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Vertragsstaat, die sich in demselben Vertragsstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-12 (12) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mindestens zwei natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-13 (13) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist im Inland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und im Ausland eine nach nationalem Recht offiziell anerkannte Behörde oder öffentliche Stelle eines Vertragsstaates, die nach diesem Recht im Rahmen des in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Aufsichtssystems zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) befugt ist.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-14 (14) Einhaltung des Gruppenkapitaltests im Sinne dieses Gesetzes ist die Einhaltung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26) genannten Anforderungen durch das Mutterunternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-15 (15) Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-16 (16) Kleines Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt.
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-17 (17) Mittleres Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-18 (18) Großes Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1, das aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder aufgrund einer Gestattung gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach § 8 verpflichtet ist, die Verordnung (EU) 575/2013 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-19 (19) Herkunftsvertragsstaat eines Wertpapierinstituts ist,
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-20 (20) Aufnahmevertragsstaat eines Wertpapierinstituts ist der Vertragsstaat, in dem das Wertpapierinstitut eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt.
Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-21 (21) Systemrisiko im Sinne dieses Gesetzes ist das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft.
Permalink zu Abs. 22recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-22 (22) Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes ist das in Artikel 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder in den jeweils für das Wertpapierinstitut nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist, geltenden Rechnungslegungsstandards beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
Permalink zu Abs. 23recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-23 (23) Bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 3, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 2 Nummer 2 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
Permalink zu Abs. 24recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-24 (24) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.
Permalink zu Abs. 25recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-25 (25) Wertpapierinstitutsgruppe ist eine Unternehmensgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Permalink zu Abs. 26recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-26 (26) Finanzinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Permalink zu Abs. 27recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-27 (27) Investmentholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen ein Wertpapierinstitut sein muss. Keine Investmentholdinggesellschaft ist eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Permalink zu Abs. 28recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-28 (28) Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Permalink zu Abs. 29recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-29 (29) Gemischte Holdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, kein Wertpapierinstitut und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Wertpapierinstitut gehört.
Permalink zu Abs. 30recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-30 (30) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU.
Permalink zu Abs. 31recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-31 (31) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.
Permalink zu Abs. 32recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-32 (32) Schwesterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 7 des Kreditwesengesetzes.
Permalink zu Abs. 33recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-33 (33) EU-Mutterwertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Permalink zu Abs. 34recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-34 (34) EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Permalink zu Abs. 35recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-35 (35) Gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Permalink zu Abs. 36recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-36 (36) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Wertpapierinstituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, die Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1 ist, berufen sind.
Permalink zu Abs. 37recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-37 (37) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums.
Permalink zu Abs. 38recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-38 (38) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Wertpapierinstitut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerung von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften wesentlich sind.
Permalink zu Abs. 39recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/2?asof=2026-04-01#abs-39 (39) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Datenbereitstellungsdienste im Sinne von § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Änderungsverlauf
-
01.07.2024 in Kraft
§ 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
19.12.2022 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.