Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 19/27410 · S. 58
Zu Artikel 9 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 9 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) In Zukunft werden auch für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 als Finanzinstrumente zu qualifizieren sein. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kommen bei anlagebasierten Schwarmfinanzierungen übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU sowie für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente als Vermittlungsgegenstand in Betracht. Während übertragbare Wertpapiere unter den Finanzinstrumente-Begriff nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1, 3 fallen, sind für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente vom Katalog der Finanzinstrumente nicht erfasst, weswegen die betreffende nationale Vorschrift angepasst wird. Zu Nummer 2 (§ 2) Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten, außer wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, ein Projektträger oder ein Anleger gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitut zugelassen ist, sicherstellen, dass nach nationalem Recht bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen keine Zulassung als Kreditinstitut oder sonstige individuelle Zulassung, Ausnahme oder Befreiung für Projektträger oder Anleger vorliegen muss, wenn diese für die Zwecke des Angebots von Schwarmfinanzierungsprojekten oder der Anlage in solche Projekte Gelder entgegennehmen oder Kredite gewähren. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/27410 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister sind, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Si
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.389 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 19/27410 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/27410, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 155.678–159.067 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert da02ec22ca4316f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP