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Artikel 9 · BT-Drs. 19/27410 · S. 58

Zu Artikel 9 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 9 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
In Zukunft werden auch für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente nach Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 als Finanzinstrumente zu qualifizieren sein. Gemäß Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kommen bei anlagebasierten Schwarmfinanzierungen übertragbare Wertpapiere im
Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU sowie für Schwarmfinanzierungszwecke
zugelassene Instrumente als Vermittlungsgegenstand in Betracht. Während übertragbare Wertpapiere unter den
Finanzinstrumente-Begriff nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1, 3 fallen, sind für Schwarmfinanzierungszwecke
zugelassene Instrumente vom Katalog der Finanzinstrumente nicht erfasst, weswegen die betreffende nationale
Vorschrift angepasst wird.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503, die vorsieht,
dass die Mitgliedstaaten, außer wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, ein Projektträger oder ein Anleger
gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitut zugelassen ist, sicherstellen, dass nach nationalem
Recht bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen keine Zulassung als Kreditinstitut oder
sonstige individuelle Zulassung, Ausnahme oder Befreiung für Projektträger oder Anleger vorliegen muss, wenn
diese für die Zwecke des Angebots von Schwarmfinanzierungsprojekten oder der Anlage in solche Projekte
Gelder entgegennehmen oder Kredite gewähren.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/27410
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister sind,
soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Si

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.389 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27410, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 155.678–159.067 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert da02ec22ca4316f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP