Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz

WpIG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 01.04.2026

Bund2 Fassungen

Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden.

→§ 2