Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Stand: 10.06.2019
Wer eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 oder 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.
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Änderungsverlauf
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 42 umnummeriert und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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