Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 31 Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Stand: 05.04.2020
Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen286 Entscheidungen
Wird zitiert von 286
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 21.11.2014 – 7 L 2291/14.F
- BGH, 08.05.2001 – XI ZR 192/00Börsentermingeschäfte: Keine Pflicht der Bank zur Verweigerung der Auftragsausführung bei unzureichenden Sicherheitsleistungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 19.12.2006 – XI ZR 56/05Anlageberatung durch Banken: Pflicht zur Aufklärung über verdeckte Rückvergütungen bei der Empfehlung von Fondsanteilen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 272
- BGH, 17.09.2013 – XI ZR 332/12Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei IndexzertifikatenZitiert von 16
- BGH, 11.11.2003 – XI ZR 21/03Discount-Broker: Verneinung einer Pflichtverletzung bei Ausführung unvernünftiger Kundenaufträge und Duldung von Überziehungen bei Kreditspekulation KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OLG Düsseldorf, 19.02.2009 – I-6 U 18/08
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 21.11.2023 – 6 A 1658/18
- BGH, 04.06.2019 – 1 StR 585/17Freispruch im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung; Umfang und Bedeutung des ZweifelssatzesZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 05.04.2019 – 10 U 92/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.