Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 120b Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120b?asof=2021-11-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Angabe nicht richtig übermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120b?asof=2021-11-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120b?asof=2021-11-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120b?asof=2021-11-10#abs-4 (4) Bei einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann die Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes geahndet werden, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120b?asof=2021-11-10#abs-5 (5) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Absatz 3 oder 4 hinaus die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens geahndet werden, soweit sich dieser beziffern lässt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120b?asof=2021-11-10#abs-6 (6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
-
28.12.2024 in Kraft
§ 120b umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.