Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 24 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 22.09.2020 – II ZR 399/18Aktiengesellschaft: Auflösung der konzernrechtlichen Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen durch EntherrschungsvertragZitiert von 9
- LG Köln, 01.12.2017 – 82 O 66/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.11.2018 – 18 U 182/17
- LG Köln, 29.07.2011 – 82 O 28/11Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/24#abs-1 (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/24#abs-2 (2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.